1. Anwendungsbereich
1.1 Auf alle Aufträge, die durch den Auftragnehmer akzeptiert werden, sind die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen(„AGB“) in der jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Version anzuwenden. Dies gilt auch für telefonisch erteilte, nicht schriftlich bestätigte Aufträge und solche Aufträge, die durch Übermittlung von Proben zustande kommen. Ein Vertrag unter Geltung dieser AGB kommt durch Akzeptanz eines Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Dies geschieht entweder dadurch, dass der Auftragnehmer den Auftrag ausführt (in diesem Fall ist eine schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers nicht erforderlich) oder der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich akzeptiert.
1.2 Außer dem Geschäftsführer und den Prokuristen des Auftragnehmers hat kein Mitarbeiter oder Vertreter von Regelungen der AGB abzuweichen oder auf deren Geltung zu verzichten oder den Auftragnehmer in einer Weise zu verpflichten, die zur Geltung von abweichenden Regelungen führt, die mit denen der AGB inhaltlich kollidieren oder diesen vorgehen. Eine derartige Änderung oder ein Verzicht auf die Geltung der AGB ist für den Auftragnehmer nur bindend, sofern dies schriftlich erfolgt und durch den Geschäftsführer des Auftragnehmers oder einen ihrer Prokuristen unterzeichnet ist.
1.3 Unverschlüsselt versendete E-Mails sind gegen den Zugriff Dritter nicht geschützt und können verfälscht oder verändert werden. TZL-MiTec übernimmt keine Haftung für die Vertraulichkeit und Unversehrtheit unverschlüsselter E-Mails während der Übertragung und nach Eingang beim Kunden. Sofern vom Kunden nicht ausdrücklich anders gewünscht und von der TZL-MiTec bestätigt, findet E-Mail-Kommunikation gleichwohl unverschlüsselt statt. Der Kunde erklärt sich in Kenntnis der Risiken damit einverstanden.
2. Auftragserteilung
2.1 Eine wirksame Auftragserteilung durch den Kunden setzt grundsätzlich voraus, dass diese unter Verwendung des Briefkopfs des Kunden postalisch, per Fax oder durch elektronische Nachricht erfolgt. Erforderlich ist weiter, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über alle notwendigen kaufmännischen Aspekte, die nicht in diesen AGB geregelt sind (einschließlich Preis, geschätzter Realisierungszeit und dem Lieferdatum), Einigkeit besteht. Der Kunde muss telefonisch erteilte Aufträge auf Anforderung unverzüglich nach Erteilung schriftlich bestätigen. Für den Fall, dass er an den Auftragnehmer Proben übermittelt, ist auch dies als Auftragserteilung anzusehen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Analyse zu beginnen, bevor nicht Klarheit über den Auftrag besteht und ihm alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden.
2.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich und mit Unterschrift eines Geschäftsführers oder eines Prokuristen des Auftragnehmers etwas Abweichendes vereinbart wird, entfalten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden keine Wirkung, auch wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt auf diese verweist oder verwiesen hat. Des Weiteren bedeutet eine etwaige frühere Akzeptanz spezieller Bedingungen bei einem vorangegangenen Auftrag (einschließlich spezieller Preisregelungen) nicht, dass diese auch zukünftig für nachfolgende Aufträge akzeptiert werden. Jeder Auftrag, den der Auftragnehmer akzeptiert, wird insofern als separater Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden angesehen.
2.3 Wünscht der Kunde zusätzliche Leistungen in Bezug auf Proben, die bereits im Labor angekommen sind, wird dies als neuer Auftrag angesehen und kann zur entsprechenden Verschiebung der zuvor geschätzten Lieferdaten führen.
2.4 Die Abholung und Anlieferung der Probe oder etwaige andere logistische Maßnahmen erfolgen durch den Kunden auf dessen eigenes Risiko und sind von diesem selbst durchzuführen oder zu organisieren. Soweit der Auftragnehmer bei der Organisation des Transports oder logistischer Maßnahmen außerhalb des Labors Hilfestellung leistet, handelt er Namens und in Vollmacht des Kunden, so dass das Risiko des Transports oder etwaige Verzögerungen beim Transport z.B. durch Kurier im Verantwortungsbereich des Kunden stehen und zu dessen Lasten gehen. Der Kurier ist nicht Erfüllungsgehilfe des Auftragsnehmers und ausschließlich Vertragspartner des Kunden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Preise verstehen sich zzgl. der anfallenden Steuern (einschließlich Umsatzsteuer) in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe.
3.2 Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren. Sonstige Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Kontodetails mitzuteilen.
3.3 Erstrecken sich unsere Leistungen über einen Zeitraum von mehr als einen Monat, sind wir berechtigt, Abschlags- bzw. Teilrechnungen entsprechend der Projektvorschrift zu erstellen.
3.4 Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Dienstleistungen und Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorkasse auszuführen.
4. Pflichten des Kunden bei der Lieferung von Proben
4.1 Proben müssen in einem Zustand sein, der die Erstellung von Berichten / Analysen oder die Herstellung in Auftrag gegebener Produkte ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Eingangsuntersuchung der Probe durchzuführen, um deren Zustand vor Bearbeitung der Probe, der Fertigung eines Berichts oder der Nutzung in der Produktion festzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten dieser Eingangsprüfung zu übernehmen, falls sich herausstellt, dass die Probe nicht den Erfordernissen nach Ziffer 4.1 entspricht. Falls das Ergebnis der Eingangsprüfung zutage bringt, dass eine Analyse unmöglich oder nur unter schwierigeren Bedingungen möglich ist als dies ursprünglich vorausgesetzt wurde – beispielsweise weil die Probe nicht der besprochene Menge entspricht - ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten, die beim Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu tragen.
4.2 Der Kunde gewährleistet und ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Proben die an den Auftragnehmer zu Analysezwecken geschickt werden, sicher und in einem stabilen Zustand sind. Der Kunde muss sicherstellen und übernimmt hiermit die Gewähr dafür, dass von den Proben keine Gefahren für Eigentum oder Dritte ausgehen - weder auf dem Betriebsgelände des Kunden noch während des Transports oder im Labor. Falls eine Probe gefährlich ist oder Sondermüll oder Gefahrgut darstellt, hat der Kunde den Auftragnehmer schriftlich vor Versendung entsprechend zu unterrichten. Auf Aufforderung des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, diesen über die ihm bekannten Inhaltsstoffe und über die exakte Herkunft der Probe zu informieren. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Bestimmungen über Sondermüll und Gefahrenstoffe einzuhalten. Diese Pflichten beziehen sich auch auf Information, Beschriftung der Verpackung, Transport und Beseitigung. Insbesondere sind die Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Auftragnehmers auf von den Proben herrührende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen einer Probe und den vermutlichen Grad der Kontamination wie auch die Risiken für Eigentum, deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter oder Dritte im Zusammenhang mit der Kontamination. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten ist der Kunde für alle Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile haftbar, die bei dem Auftragnehmer oder ihrem Personal oder ihren sonstigen Vertretern hierdurch verursacht worden sind; dies unabhängig davon, ob diese Nachteile auf dem Betriebsgelände des Kunden (etwa bei einer Probenziehung), während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer auftreten. Die Haftung umfasst auch eine entsprechende Pflicht zur Freihaltung des Auftragnehmers im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte. Der Kunde haftet nicht nach den vorstehenden Regelungen, wenn er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat.
5. Eigentumsrechte an den Proben; Lagerung von Proben
5.1 Alle Proben werden insofern Eigentum des Auftragnehmers als und soweit dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen. Sofern nicht eine - gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nicht zur Lagerung und/oder Kühlung der Probe verpflichtet. Wenn eine – gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Maßnahmen im Rahmen professionell üblicher Praxis zur Lagerung der Probe ergreifen.
5.2 Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung oder Zerstörung des Probenmaterials zur Vorbereitung und Durchführung der Analyse und zur Beseitigung und Zerstörung der eigentlichen Proben unmittelbar nach Abschluss der Analysedurchführung berechtigt, es sei denn, dass zwischen den Parteien schriftlich eine Aufbewahrung vereinbart wurde. Wenn eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nach deren Ablauf zur Beseitigung oder Zerstörung der Probe ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Bestehen für die Beseitigung oder Zerstörung spezifische gesetzliche Vorgaben (z.B., wenn es sich um Sondermüll oder Gefahrenstoffe handelt), trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten.
6. Lieferdaten, Realisierungszeit
6.1 Lieferdaten und Realisierungszeiten sind Schätzungen und begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers. Gleichwohl wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Bemühungen an den Tag legen, um die geschätzten Fristen einzuhalten.
6.2 Ergebnisse werden grundsätzlich nach Vervollständigung der Analyse per E-Mail und / oder postalisch oder sonst auf elektronischem Wege den Personen zur Kenntnis gegeben, die der Kunde bei Auftragserteilung angegeben hat.
6.3 Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie z.B. Verkehrsstörungen, Störungen des Betriebes durch Naturereignisse, erheblicher Ausfall von Mensch und Maschinen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht. Im Falle der Unmöglichkeit wird der Auftragnehmer voll von seiner Leistungspflicht befreit. Beginn und Ende des Verzuges derartiger Hindernisse sind dem Kunden so schnell wie möglich mitzuteilen.
7. Übergang von Eigentums- und sonstigen Rechten
7.1 Auch nach voller Bezahlung durch den Kunden behält der Auftragnehmer das Recht, Analyseergebnisse aufzubewahren und in anonymisierter, eine Identifizierung des Kunden ausschließender Form zu nutzen und zu veröffentlichen, wenn und soweit keine legitimen, dem Auftragnehmer bekannten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
8. Beschränkte Gewährleistungen und Verantwortlichkeiten
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beschränkt sich die Tätigkeit des Auftragnehmers auf die Durchführung von Analysen und die Erstellung eines Analyse- Berichtes. Beratung und weitergehende Gutachtertätigkeiten sind nicht geschuldet, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart. Die Aufträge erfolgen in Anlehnung an die amtlichen Untersuchungsmethoden nach §64 LFGB bzw. DIN EN ISO- Norm. Der Auftragnehmer wählt die zur Auftragserfüllung geeignete Methode aus und kann hiervon auch wieder abweichen. Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Proben und können nicht immer exakt sein. Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass diese stets korrekt oder uneingeschränkt zutreffend sind. Das dem Kunden mitgeteilte Analyseergebnis entspricht je nach ausgewählter Analysemethode einem Wert auf einer Bandbreite von Werten, die sich aus verschiedenen Analysemethoden nach dem aktuellen Stand der Technik ergeben können. Analyse, Interpretationen, Schätzungen, Beratungsdienstleistungen und Schlussfolgerungen werden unter Ansetzung eines kaufmännisch angemessenen Sorgfaltsgrades durchgeführt. Der Kunde ist verpflichtet, die Stichhaltigkeit der vom Auftraggeber übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls er in Angelegenheiten von Bedeutung hierauf vertrauen will. Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu kontaktieren und entsprechend zu informieren. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und Schadensersatzanspräche bleiben unberührt. Sollte es sich bei dem Kunden ebenfalls um einen Kaufmann im Sinne des Gesetzes handeln, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate. Ebenso ist in diesem Fall eine Leistung als vertragsgemäß erbracht anzusehen, wenn der Kaufmann den Auftragnehmer nicht unverzüglich auf erkennbar falsche Resultate hingewiesen hat.
8.2 Jeder analytische Bericht bezieht sich ausschließlich auf die durch den Auftragnehmer analysierte Probe. Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines Probenplans (einschließlich Festlegungen, welche Proben welcher Rohmaterialien und Fertigprodukte mit welcher Frequenz analysiert werden sollen) unter Festlegung einer präzisen Reichweite der durchzuführenden Analysen beauftragt wurde, liegt es außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmer, falls sich herausstellen sollte, dass der Probenplan und / oder die Festlegung der Analysenreichweite unzureichend oder unangemessen sind. Gleiches gilt, wenn und soweit der Kunde entsprechenden Empfehlungen des Auftragnehmers nicht folgt.
9. Haftungsbegrenzung
9.1 Sofern kein Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden sich gegen andere Schäden sachgerecht und selbstständig zu versichern.
9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern.
9.3 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.
10. Vertraulichkeit und Verarbeitung von Kundendaten
10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen persönliche oder geschäftliche Daten, die er vom Kunden auf irgendeinem Weg erhalten hat, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob solche Daten direkt vom Kunden stammen oder von einem Dritten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kaufmännisch angemessene Bemühungen vorzunehmen, solche Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz vertraulich zu behandeln.
10.2 Zum Zwecke der Auftragsdurchführung werden personenbezogene Daten - etwa von Organen, Ansprechpartnern und/oder Projektverantwortlichen - verarbeitet und genutzt.
10.3 Analyseergebnisse werden ausschließlich für den Gebrauch des Kunden erstellt und diesem übermittelt. Eine Weitergabe der Analyseergebnisse an Dritte, sowie die Veröffentlichung oder die interne Nutzung dieser zu anderen Zwecken ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer ist nicht gestattet. Auch für den Fall, dass eine derartige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erteilt wird, verbleibt der Kunde verantwortlich für jegliche tatsächliche oder angebliche eintretende Schäden, die aus der Weitergabe, Veröffentlichung und Nutzung der Ergebnisse herrühren und verpflichtet sich, die haftungsprivilegierten Personen von jeglicher Inanspruchnahme durch einen Dritten freizuhalten. Der Kunde ist verpflichtet, alle durch den Auftragnehmer geleisteten Dienste Vertraulichkeit zu wahren.
11. Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrecht. Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz von NSF, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. NSF ist jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.